Montag:
Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
Ihre Termine können Sie telefonisch (09353-79204-58) oder vor Ort mit uns vereinbaren.
Unsere Praxis ist eine Bestell- / Terminpraxis, d.h. um für Sie unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren wir mit Ihnen nach Ihren Wünschen individuelle, feste Behandlungstermine. Diese Termine sind nur und ausschließlich für Sie reserviert.
Können Sie einen vereinbarten Termin nicht einhalten, ist das kein Problem. Sagen Sie ihn einfach möglichst bald (spätestens 24 Std. vorher) ab. Sie erhalten selbstverständlich einen Ausweichtermin.
Bei unentschuldigt versäumten Terminen bzw. nicht mindestens 24 Std. vorher abgesagten Terminen haben wir keine Gelegenheit, die bereits fest reservierten Zeiten erneut zu vergeben.
In diesem Fall sind wir angehalten, Ihnen die ausgefallenen Behandlungszeiten gemäß § 611, Satz 3, SGB nach den gültigen Behandlungsentgelten der gesetzlichen oder privaten Krankenkassen in Rechnung zu stellen (siehe auch § 615, BGB).
Daher bitten wir unsere Patienten ausdrücklich, Termine die nicht wahrgenommen werden können, rechtzeitig (mindestens 24 Std. vorher) abzusagen.
Verordnung / Arztberichte:
Denken Sie beim ersten Termin bitte daran Ihr Rezept mitzubringen.
Sollten Sie weitergehende Informationen (Arztbefunde, Röntgen- oder Kernspinbilder, Operationsberichte etc.) zur Verfügung haben, bitten wir Sie, diese mitzubringen. So helfen Sie uns, Sie bestmöglich zu behandeln.
Handtuch:
Bitte bringen Sie zur Behandlung immer ein großes Handtuch als Unterlage mit. Sie können Ihr Handtuch während Ihres laufenden Rezeptes bei uns in der Praxis lagern.
Kleidung:
Es empfiehlt sich, zu Ihren Behandlungsterminen bequeme Kleidung zu tragen, in der Sie sich wohlfühlen und sich frei bewegen können. Wenn Sie zu uns in den Trainingsraum kommen, bitten wir Sie saubere Turnschuhe oder rutschfeste Socken mitzubringen.
Parkmöglichkeit:
Kostenlose Parkplätze befinden sich direkt gegenüber der Praxis und in der näheren Umgebung.
Zugang:
Unsere Praxis ist barrierefrei begehbar.
Behandlungszuzahlung:
Bei gesetzlich Versicherten sind wir verpflichtet, für jede ärztliche Verordnung eine Selbstbeteiligung bzw. Zuzahlung einzufordern.
Diese besteht aus der Verordunungsgebühr (10,- €) sowie einer prozentualen Behandlungszuzahlung und sollte zu Beginn der Behandlung entrichtet werden. Diesen Betrag nehmen wir nur im Auftrag entgegen und leiten ihn in voller Höhe an Ihre Krankenkasse weiter.
Sollten Sie von Ihrer Krankenkasse von Zuzahlungen befreit worden sein, bringen Sie bitte Ihren Befreiungsausweis mit. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit.
Mehr Informationen über die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen erhalten Sie auch hier im Infoblatt.
Patienteninfo-Zuzahlung. Unser Tipp:
Sie können Ihre Zuzahlung zurückerstattet bekommen.
Zuzahlungen dürfen eine bestimmte Belastungsgrenze im Jahr nicht übersteigen. Diese Belastungsgrenze liegt bei 2% ihres Bruttojahreseinkommens, bei chronisch Kranken 1%.
Sammeln Sie deswegen alle Quittungen und Zuzahlungsbelege von Arztbesuchen, Medikamenten, Krankengymnastik etc.
Sollte die Summe der gesammelten Belege die Belastungsgrenze übersteigen, so bekommen Sie den Überschuss von Ihrer Krankenkasse zurückgezahlt und eine „Befreiung von der Zuzahlung“ für den Rest des Jahres.
Weitere Informationen über die Befreiung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Bei Privatpatienten gibt es häufig Fehlinformationen bezüglich der Behandlungskosten.
Die häufigste Begründung der privaten Krankenversicherung (PKV) für eine Rechnungskürzung ist die Berufung auf nicht „angemessene“ Behandlungshonorare mit Hinweis auf die Beihilfesätze oder den ortsüblichen Satz. Die Beihilfesätze auf die hier verwiesen wird, wurden 1956 erarbeitet und sind mittlerweile gerichtlich als zu niedrig (nicht kostendeckend) bewertet worden.
Wir sind berechtigt, den bis zu 2,3 fachen VdAK-Satz in Rechnung zu stellen. Unabhängig davon, dass sich unser Honorar deutlich unterhalb des 2,3-fachen VdAK-Satzes bewegt, lassen wir es uns auch weiterhin nicht nehmen, unsere Behandlungen mit deutlich höherem Therapieaufwand und längerer Behandlungszeit vorzunehmen, als es dem vertraglich mit den Krankenkassen vereinbarten Pflichtstandard von lediglich 15 Minuten entspricht.
Unser Tipp:
Achten Sie als privat Versicherter darauf, dass Ihre Versicherungsbedingungen keine Klausel enthalten, die die Kostenerstattung für Heilmittel in der Höhe begrenzt.
Für den seltenen Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung mit Ihrer privaten Krankenversicherung stehen wir Ihnen gerne mit Argumenten, Kopien von einschlägigen Gerichtsurteilen und Musterbriefen hilfreich zur Seite.
Auch im Internet finden Sie dazu Informationen unter: www.privatpreise.de
Ab 1. Januar 2013 fällt die Praxisgebühr in Arztpraxen weg.
Aber:
Die Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel bleiben weiterhin bestehen. Die aktuelle Zuzahlungsregelung für Heilmittel lautet seit 2004: 10 % je Leistung und 10.- € Rezeptgebühr je Verordnung. Bitte beachten Sie: Die Zuzahlung kommt nicht Ihrem Therapeuten zugute, sondern steht den Krankenkassen zu. Die Höhe der Zuzahlung hängt vom Wert der Verordnung ab.
Achtung:
Zum 1. Januar eines jeden Jahres werden alle bisherigen Befreiungsbescheinigungen unwirksam. Bitte setzen Sie sich daher unbedingt mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, um abzuklären, ob und ggf. ab wann Sie wieder mit einer Zuzahlungsbefreiung rechnen können. Daraus ergibt sich: Es besteht eine Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Zuzahlung, solange für das neue Jahr kein Befreiungsausweis durch die Krankenkassen ausgestellt wurde.
Bei Behandlungsserien, in denen die erste Behandlung nach dem 31.12. eines Jahres durchgeführt wird, ist sowohl die zehnprozentige Zuzahlung als auch die Rezeptgebühr in Höhe von 10 Euro zu entrichten. Bei Behandlungsserien, bei denen die erste Behandlung im alten Jahr durchgeführt wurde und die weiteren Behandlungen im neuen Jahr erfolgen, ist lediglich für die Behandlungseinheiten nach dem 31. Dezember des alten Jahres die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 % zu entrichten, soweit der Versicherte bei Behandlungsbeginn im alten Jahr befreit war. Der Tag der Ausstellung der Heilmittelverordnung ist unerheblich.
Zuzahlungspflicht ab dem 18. Lebensjahr
10,- € Rezeptgebühr: Maßgeblich ist hier die erstmalige Inanspruchnahme einer verordneten Leistung. Das heißt: Werden Sie, als ein (zuzahlungsbefreiter) noch nicht 18-jähriger Patient während der Behandlungsserie 18 Jahre, müssen Sie die Rezeptgebühr für die begonnene Serie nicht entrichten. Anders gewendet gilt: Werden Sie, als ein zu Beginn der Behandlungsserie noch nicht zuzahlungsbefreiter Patient während der Behandlung - durch Überschreiten der Belastungsgrenze - zuzahlungsbefreit, bekommen Sie dennoch die zu Beginn der Serie geleisteten 10 Euro Rezeptgebühr nicht erstattet.
10 % Zuzahlung: Hier ist der Zuzahlungsstatus am Tag der Inanspruchnahme der Leistung entscheidend. Werden Sie während einer Behandlung 18 Jahre alt, erhalten Sie lediglich alle Behandlungen innerhalb einer Serie vor Ihrem 18. Geburtstag kostenlos. Die Behandlungen innerhalb der Serie nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind dagegen mit 10% Zuzahlung zu belegen. Ähnlich verhält es sich, wenn Sie im Laufe einer Behandlungsserie zuzahlungsbefreit werden. Nicht mehr zuzahlungspflichtig sind hier lediglich alle Behandlungen in der Serie, die nach der Zuzahlungsbefreiung liegen. Alle vorher absolvierten Behandlungen in der Serie sind dagegen unverändert mit 10% Kostenbeteiligung abzurechnen.
Sommer
Hausbesuche
- 11.00 Uhr
- 17.00 Uhr
- 11.30 Uhr
Hausbesuche
- 11.00 Uhr
- 17.00 Uhr
- 12.20 Uhr
Hausbesuche
Winter
Hausbesuche
- 11.20 Uhr
- 18.00 Uhr
- 11.30 Uhr
Hausbesuche
- 11.20 Uhr
- 18.00 Uhr
- 12.20 Uhr
Hausbesuche
5.00
12.00
5.00
ab 12.00
5.00
12.00
5.00
ab 12.40
5.00
13.00
5.00
ab 12.00
5.00
13.00
5.00
ab 12.40
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